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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rema Holland B.V.
Galjoenweg 47
6222 NS Maastricht


ARTIKEL 1 GELTUNGSBEREICH


1. Alle Offerten, Angebote und Verträge zwischen Rema Holland B.V. - nachstehend „Rema” genannt – und anderen Parteien - nachstehend „Käufer" genannt - unterliegen ausschließlich den nachstehend genannten Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Verträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels beinhalten Verkauf-, Kauf- und Kommissionsverträge sowie ähnliche, damit zusammenhängende Verträge.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Klauseln bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Parteien.
4. Eventuelle Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich für unwirksam erklärt.
5. Der niederländische Text ist bindend.

ARTIKEL 2 ANGEBOT UND PREISE

1. Gerichtsstand für alle unsere Verkaufsverträge ist definitionsgemäß der Standort von Rema; dies gilt sowohl im Hinblick auf die Vertragserfüllung wie auch die Zahlung. Die in den Offerten oder Angeboten genannten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuern, Einfuhrzölle und anderer behördlicher Abgaben sowie eventueller im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehender Kosten, einschließlich Reise-, Versand- und Verwaltungskosten zu verstehen, sofern nicht anders angegeben.
2. Rema ist nicht an die eigenen Offerten oder Angebote gebunden, wenn dem Käufer zugemutet werden kann, zu verstehen, dass die fraglichen Offerten oder Angebote gänzlich oder teilweise eine offensichtliche Unrichtigkeit oder einen deutlichen Schreibfehler enthalten.
3. Die Angebote sind gänzlich unverbindlich und gelten nur, solange der Vorrat reicht. Ein Vertrag gilt als fest geschlossen, sofern nicht Rema unverzüglich nach der Annahme mitteilt, dass das Angebot widerrufen werden muss. Die zum Angebot gehörigen Preislisten, Broschüren und anderen Angaben sind so genau wie möglich erstellt worden, können jedoch Rema in keinerlei Weise binden. Erst nachdem ein darauf basierender Antrag von Rema bestätigt worden ist, ist Rema auch daran gebunden.
4. Rema ist jederzeit berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Käufer berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen, sofern sich die Preissteigerung aus einer Zuständigkeit oder Verpflichtung infolge der gültigen Rechtsvorschriften ergibt; oder wenn die fragliche Preissteigerung aif Währungsschwankungen, höhere Rohstoffpreise, gestiegene Löhne usw. oder auch auf andere Ursachen zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zumutbarer Weise nicht vorherzusehen waren.
5. Wenn die Preissteigerung aus anderen Gründen, also nicht infolge einer Vertragsänderung, die Grenze von 10 % überschreitet und sich innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss einstellt, dann sind ausschließlich Käufer, die sich auf Titel 5 Abteilung 3 aus dem Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande berufen können, berechtigt, den Vertrag durch Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu kündigen, sofern Rema nicht:
- Zum fraglichen Zeitpunkt doch noch bereit ist, den Vertrag auf Basis der ursprünglichen Vereinbarungen zu erfüllen;
- Wenn die fragliche Preiserhöhung aus einer Zuständigkeit oder einer auf Rema ruhenden gesetzlichen Verpflichtung entsteht;
- Wenn bedungen wurde, dass die Ablieferung länger als drei Monate nach der Vertragsunterzeichnung stattfinden sollte.

ARTIKEL 3 ORT UND ART DER LIEFERUNG

1. Die Lieferung erfolgt ab dem Standort beziehungsweise der Verladestelle von Rema.
2. Wenn vereinbart wurde, dass Rema den Transport übernimmt oder der Transport im Auftrag von Rema erfolgen soll, findet die Abnahme zum Zeitpunkt der Ablieferung am vereinbarten Standort statt. In diesem Fall werden die Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers transportiert.
3. Wenn die Sachen von Rema im Auftrag des Käufers bei Rema oder bei Drittparteien gelagert werden, erfolgt die Ablieferung definitionsgemäß zu dem Zeitpunkt, wo die Sachen gelagert werden; ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder Wertminderung der Sachen auf den Käufer über.
4. Eine verzögerte Ablieferung, sofern diese die zumutbaren Grenzen nicht überschreitet, verleiht dem Käufer kein Recht auf Kündigung des Vertrags.
5. Der Liefertermin wird von Rema nur näherungsweise angegeben; Rema übernimmt keinerlei Haftung für die Folgen einer Nichteinhaltung dieses Termins.

ARTIKEL 4 RISIKO

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, wo ihm diese zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder es unterlässt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln, ist Rema berechtigt, die Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
2. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder Wertminderung der Sachen geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Sachen dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.

ARTIKEL 5 ANNULLIERUNG

1. Wenn der Käufer den mit Rema geschlossenen Vertrag gänzlich oder teilweise annulliert, ist der Käufer verpflichtet, Rema die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Arbeiten und der Vertragserfüllung sowie alle anderen aufgrund dieser Annullierung entstehenden Kosten zu erstatten, und zwar unbeschadet des Rechts auf vollständige Schadenersatzleistung, beispielsweise aufgrund von Gewinnausfall. Dieser Gewinnausfall beträgt definitionsgemäß 15 % des gesamten Verkaufsbetrags.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Kosten betragen mindestens 20% des vereinbarten Preises; die fraglichen Kosten sind innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Empfang der Rechnung zu begleichen.

ARTIKEL 6 GELIEFERTE MENGE

1. Die gelieferte Menge muss in Bezug auf Anzahl und Gewicht sowie im Hinblick auf die öffentlich- beziehungsweise privatrechtlichen Auflagen die Vereinbarungen zwischen den Parteien beziehungsweise die gültigen Vorschriften erfüllen. Die Beweislast für das Gegenteil liegt hier beim Käufer.


ARTIKEL 7 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die von Rema gelieferten Sachen bleiben weiterhin Eigentum von Rema, und zwar bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Rema im Rahmen des / der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags / Verträge an den Käufer hat, einschließlich der entsprechenden Zinsen und Kosten.
2. Die von Rema gelieferten Sachen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Käufer ist nicht befugt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten.
3. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seine Verpflichtungen nicht einhalten wird, ist Rema berechtigt, die im Zusammenhang mit dem zwischen Rema und dem Käufer geschlossenen Vertrag gelieferten Sachen, die dem im Absatz 1 dieses Artikels genannten Eigentumsvorbehalt unterliegen, beim Käufer oder auch bei Drittparteien, in deren Besitz sich die Sache im Auftrag des Käufers tatsächlich befindet, zurückzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, nach Kräften daran mitzuarbeiten.
4. Der Käufer ist verpflichtet, zur Sicherung der Eigentumsrechte von Rema alles in seiner Macht stehende zu tun, insofern als dies angemessener Weise von ihm verlangt werden kann. Wenn Drittparteien die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen beschlagnahmen beziehungsweise Rechte darauf in Anspruch nehmen oder geltend machen möchten, ist der Käufer verpflichtet, Rema unverzüglich davon zu unterrichten. Zudem verpflichtet sich der Käufer, das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern, diese Versicherung auch fortzusetzen und den entsprechenden Versicherungsschein auf die erste Aufforderung von Rema hin unverzüglich vorzulegen. Alle Forderungen des Käufers gegenüber dem Versicherer der Sachen im Rahmen dieser Versicherungen werden, sollte Rema dies wünschen, vom Käufer gemäß Artikel 3:239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande an Rema verpfändet, zur größeren Sicherheit der Forderungen von Rema gegenüber dem Käufer.
5. Rema ist jederzeit berechtigt, vom Käufer eine Sicherheitsleistung zu verlangen und, sofern berechtigt, die Lieferung auszustellen, bis die fragliche Sicherheitsleistung erbracht worden ist. In diesem letzteren Fall gilt der Inhalt des Artikels 4 dieser Bedingungen.

ARTIKEL 8 HÖHERE GEWALT

1. Rema ist nicht zur Einhaltung der eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer verpflichtet, wenn Rema infolge des Eintretens von Ereignissen an der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert wird, die sich ihrem Einflussbereich entziehen und die auch nicht – weder nach Auffassung des Gesetzes noch eines Rechtsaktes noch gemäß den allgemeingültigen Auffassungen - von Rema zu vertreten oder der Sphäre von Rema zuzurechnen sind.
2. Rema ist berechtigt, während des Fortbestehens der höheren Gewalt die Verpflichtungen gemäß dem zwischen Rema und dem Käufer geschlossenen Vertrag auszusetzen.
3. Wenn Rema die eigenen Verpflichtungen beim Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder diese eigenen Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Rema berechtigt, den bereits gelieferten beziehungsweise den lieferbaren Anteil separat zu fakturieren; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die fragliche Rechnung so zu begleichen, als läge ein separater Vertrag vor.

ARTIKEL 9 VERPFLICHTUNGEN DES KÄUFERS

1. Bei allen Lieferungen von Rema gemäß Art. 3 Absatz 2 dieser Bedingungen muss der Käufer die Lieferung im Beisein des Fahrers überprüfen. Dabei hat der Käufer sicherzustellen, dass das Gelieferte die vertraglichen Auflagen erfüllt. Im Einzelnen beinhaltet das die Klärung der Frage:
a. ob die richtigen Sachen geliefert worden sind;
b. ob die Lieferung die Qualitätsforderungen erfüllt, die im Rahmen der normalen Nutzung beziehungsweise für Handelszwecke erwartet werden können;
c. ob die Lieferung mengenmäßig der Vereinbarung entspricht.
2. Wenn die Lieferung gemäß Artikel 3 dieser Bedingungen von der Niederlassung oder der Verladestelle von Rema aus erfolgt, muss der Käufer die Sachen direkt bei der Ankunft gemäß Absatz 1 dieses Artikels überprüfen.
3. Wenn die Sachen bei einer Drittpartei abgeliefert werden, die diese im Auftrag des Käufers entgegennimmt, ist der Käufer verpflichtet, die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Inspektion sofort vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4. Eventuelle Mängel müssen Rema innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die entsprechende Meldung sollte eine möglichst detaillierte Umschreibung des Mangels enthalten, so dass Rema darauf reagieren kann. Der Käufer muss Rema die Möglichkeit bieten, den Mangel zu untersuchen beziehungsweise untersuchen zu lassen.
5. Wenn die Beschwerde von Rema angenommen wird, ist Rema ausschließlich zur kostenlosen Reparatur beziehungsweise zum kostenlosen Austausch der mangelhaften Sachen (ganz oder teilweise) verpflichtet, ohne dass der Käufer darüber hinaus irgendwelche Ansprüche auf Kostenerstattung geltend machen kann. Alle ausgetauschten Sachen gehen in das Eigentum von Rema über.
6. Wenn der Käufer in der im Absatz 4 dieses Artikels beschriebenen Weise eine Mängelrüge einreicht, wird seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Rema dadurch nicht ausgestellt. Vielmehr ist der Käufer weiterhin zur Abnahme und Bezahlung sowie zur Zahlung der übrigen Bestellungen verpflichtet.
7. Wenn Rema nach Ablauf der im Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist ein Mangel gemeldet wird, dann hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Austausch oder Schadenersatzleistung.

ARTIKEL 10 HAFTUNG


1. Die von Rema gelieferten Produkte erfüllen alle Vorschriften, Normen und Forderungen gemäß den gültigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere den CE-Richtlinien und dem niederländischen Warenschutzgesetz für Maschinen.
2. Rema und die Käufer verpflichten sich dazu, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und geeignete Mittel einzusetzen, um sicherzustellen, dass die von Rema an den Käufer gelieferten Produkte alle in den gültigen Rechtsvorschriften genannten Forderungen gemäß der Beschreibung im Absatz 1 dieses Artikels erfüllen.
3. Der Käufer muss die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Forderungen in Bezug auf die Nutzung der von Rema gelieferten Produkte erfüllen.
4. Wenn der Käufer beziehungsweise eine oder mehrere Drittpartei(en) trotz der Einhaltung der Vorschriften und der Beachtung der Normen und Auflagen gemäß der Spezifikation im Absatz 1 dieses Artikels infolge der Nutzung der von Rema gelieferten Produkte Schäden erleiden, dann ist die Ursache der Schäden als höhere Gewalt zu bezeichnen; in diesem Fall ist Rema keinesfalls haftbar. Wenn die Ursache nicht als höhere Gewalt eingestuft werden kann, hat Rema zur Deckung der Schäden eine Haftpflichtversicherung mit hinreichender Deckungssumme.
5. Rema ist gegen Schäden infolge der Nutzung der von Rema gelieferten Produkte durch den Käufer beziehungsweise Drittparteien bis zu einem Betrag von € 5.000.000,00 pro Ereignis versichert. Rema ist nur für Schäden haftbar, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die die Haftpflichtversicherung deckt; und jegliche Haftung beschränkt sich auf den Betrag, der in diesem Fall von der Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird.

ARTIKEL 11 BEZAHLUNG

1. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt bei der Lieferung eine entsprechende Barzahlung über den gesamten Betrag. Wenn Rema ausdrücklich mit dem Käufer eine andere Zahlungsweise in Abweichung von der Barzahlungsklausel schriftlich vereinbart hat, muss die Bezahlung innerhalb der von Rema vorgegebenen Frist erfolgen, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein auf der Rechnung angegebenes Konto.
2. Jede vom Käufer getätigte Zahlung dient primär zur Begleichung der vom Käufer zu zahlenden Zinsen sowie der Rema entstandenen Inkassokosten und wird erst danach auf die zeitlich am weitesten zurückliegende noch offen stehende Forderung angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer mitteilt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
3. Die Aufrechnung gegen andere tatsächliche oder vermeintliche Forderungen des Käufers ist nicht zulässig, sofern Rema nicht dem Käufer eine Gutschriftsanzeige zugeschickt hat oder kraft eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zur Zahlung eines Geldbetrags an den Käufer verurteilt worden ist.
4. Wenn der Käufer sowohl Schuldner wie auch Gläubiger von Rema ist, dann ist Rema zur Verrechnung der eigenen Schulden berechtigt.
5. Wenn die Bezahlung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgt, befindet sich der Käufer von Rechts wegen im Verzug. Ab dem Verfalldatum der fraglichen Rechnung sind von Rechts wegen Zinsen in Höhe von 1% pro Monat beziehungsweise pro Teil eines Monats über den noch offen stehenden Betrag zu zahlen, und zwar auch dann, wenn ein Zahlungsaufschub vereinbart wird.
6. Alle entstehenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten übernimmt der Käufer. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 15 % des geschuldeten Betrags, mit einem Minimum von € 150,00.

ARTIKEL 12 KÜNDIGUNG

1. Wenn der Käufer seine vorstehend beschriebenen Vertragspflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt, ist Rema berechtigt, alle weiteren Lieferungen auszusetzen. In diesem Fall befindet sich der Käufer im Verzug. In diesem Fall ist Rema befugt, den Vertrag ohne Einschaltung eines Gerichts durch Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu kündigen. In diesem Fall haftet der Käufer für alle Schäden, die Rema in diesem Zusammenhang entstehen; dies beinhaltet beispielsweise Gewinnausfälle, erlittene Verluste, Produktschäden, Kosten und Zinsen, Transportkosten, Provisionen, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten sowie alle weiteren Kosten, die direkt oder indirekt mit dem Kauf zusammenhängen.
2. Bei einer Auflösung, einem (Antrag auf Eröffnung des) gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer Umschuldungsregelung, einem Todesfall beziehungsweise der Unterstellung unter eine Konkursverwaltung oder einem anderen Ereignis, in dessen Folge der Käufer nicht mehr nach freiem Ermessen über sein Vermögen verfügen kann, ist es Rema freigestellt, den Vertrag stehenden Fußes und mit sofortiger Wirkung ohne Einschaltung eines Gerichts zu kündigen. Zudem kann Rema aber auch die die (weitere) Vertragserfüllung aussetzen, unbeschadet des Anspruchs von Rema auf eine entsprechende Schadenersatzleistung.

ARTIKEL 13 GARANTIE

1. Garantiezusagen sind nur dann wirksam, wenn und insofern als diese von Rema schriftlich gewährt wurden. Sofern eine Garantie gewährt wurde, gelten hierfür die folgenden Klauseln.
2. Rema garantiert, dass alle von Rema gelieferten neuen Sachen unter Berücksichtigung ihrer Art die normalen Forderungen in Bezug auf die Verwendbarkeit, Verlässlichkeit und Langlebigkeit erfüllen und dass die Montage- und Installationsarbeiten gemäß den Normen im Hinblick auf eine ordentliche, fachlich versierte Qualitätsarbeit und gemäß den diesbezüglichen Vorschriften durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit Sachen, die nicht von Rema oder in deren Auftrag hergestellt worden sind, richtet sich der Umfang der Garantie nach der von dem / den betreffenden Lieferanten gewährten Garantie.
3. Reparaturarbeiten, die nicht unter diese Garantie fallen, werden von Rema in Rechnung gestellt.
4. Die von Rema gewährten Garantieverpflichtungen verfallen, wenn die fraglichen Sachen zweckentfremdet wurden/werden oder unsachgemäß zum Einsatz gelangen oder gelangt sind, wenn die Nutzungsvorschriften nicht beachtet wurden/werden, wenn unsachgemäße Reparaturen durchgeführt wurden/werden, Veränderungen angebracht beziehungsweise Nummern oder Plomben beschädigt oder entfernt worden sind.
5. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer die Garantie zu Unrecht in Anspruch genommen hat, übernimmt dieser auch alle Untersuchungskosten und Nebenkosten.
6. Die Garantiebedingungen gelten in ihrem vollen Umfang ausschließlich innerhalb der Niederlande.
Die Garantiebedingungen im Zusammenhang mit dem Austausch beziehungsweise der Reparatur von Geräten oder Bauteilen außerhalb der Niederlande beziehen sich auf die Kosten für den Ersatz beziehungsweise die Reparatur, können jedoch höchstens dem Betrag entsprechen, der bei einer Erledigung dieser Arbeiten in den Niederlanden angefallen wäre.
7. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Klausel gelten für Gelegenheitsangebote die folgenden Bedingungen:
a. bei Gelegenheitsangeboten handelt es sich um Sachen, die als Demonstrations- oder Showroom-Modell gedient haben beziehungsweise (in anderer Weise) verwendet wurden.
b. bei Gelegenheitsangeboten wird ausschließlich zum Zeitpunkt der Ablieferung eine einigermaßen gute Funktion gewährleistet; es wird jedoch keine Haftung übernommen.

ARTIKEL 14 GEISTIGES EIGENTUMSRECHT

1. Rema behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die die Firma kraft der Rechtsvorschriften über die geistigen Eigentumsrechte besitzt. Rema ist berechtigt, die Kenntnisse, die die Firma im Rahmen einer Vertragserfüllung erwirbt, auch für andere Zwecke zu verwenden, insofern als dabei keine streng vertraulichen Informationen des Käufers an Dritte übermittelt werden.

ARTIKEL 15 RECHTSWAHLKLAUSEL

1. Alle mit Rema geschlossenen Verträge, sowohl die Kaufverträge wie auch alle anderen Verträge, unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht; und zwar auch dann, wenn eine der vertraglichen Verpflichtungen gänzlich oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn eine an diesem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnort besitzt. Die Wirksamkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 16 GERICHTSSTAND

1. Eventuelle Streitfälle dürfen ausschließlich an das zuständige Gericht am Niederlassungsort von Rema verwiesen werden. Nur der hier ansässige Richter ist befugt, sich mit der Sache zu befassen, sofern das Gesetz keine anderweitigen zwingenden Vorschriften enthält. Rema ist berechtigt, Streitfälle dem nach dem Gesetz zuständigen Richter vorzulegen.


ARTIKEL 17 AUFBEWAHRUNGSORT

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 14625774 hinterlegt.
2. Der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf jeden Fall maßgeblich für dessen Interpretation.

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